Wir sind gerne für Sie da

Poly-IQ GmbH
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I. Geltungsbereich

  1. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  2. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten, auch wenn nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug
    genommen wird, für sämtliche künftigen Kaufverträge.

II. Mengen und Preise

  1. Mengenangaben gelten als ungefähr. Abweichungen von 10% nach unten oder oben gelten als vertragsgemäß. Abgerechnet wird die tatsächliche Liefermenge entsprechend den vertraglich vereinbarten Preisen.
  2. Die vereinbarten Preise verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart – ab Werk ausschließlich
    Fracht, Zoll, Einfuhrnebenkosten und Verpackung zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung der Preise verständigen.

III. Lieferung

  1. Sofern Liefertermine nicht ausdrücklich als „Fixtermine“ bezeichnet werden, gelten angegebene Liefertermine nur als annähernde Termine. Wir werden uns im Rahmen des Zumutbaren bemühen, die angegebenen Termine einzuhalten. Richtige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung ist Voraussetzung hierfür. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden oder – sofern nicht anders möglich, notfalls auch im Freien – zu lagern. Wir haften in diesem Fall nicht für den zufälligen Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung der Ware. Im Falle der Lagerung der Ware sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf einer Woche in Rechnung zu stellen.
  2. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
  3. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Käufer als auch wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers für den Fall der Lieferstörung aufgrund eines von uns zu vertretenden Umstandes bleibt unberührt.
  4. Bei Abholung von Ware durch den Käufer obliegt dem Käufer bzw. dem von ihm Beauftragten das
    Beladen des Fahrzeuges und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Vorschriften über die Ladungssicherheit. Das Abladen und das Einlagern der Ware erfolgt in jedem Fall durch und in Verantwortung des Käufers. Bei Lieferungen im Silofahrzeug ist der Käufer verpflichtet, das Silofahrzeug innerhalb von maximal 2 (i. W.: zwei) Stunden nach Ankunft am Lieferort zu entleeren. Bei länger anfallenden Abladezeiten werden die Standkosten an den Käufer weiterberechnet.

IV. Mängelansprüche

  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf Mängel zu untersuchen.
  2. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Empfang schriftlich
    anzuzeigen. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen.
  3. Die Lieferung von Waren, die als „NT“, „offgrade“, „Regranulat“ oder „Mahlgut“ bezeichnet sind, erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Reklamationen sind nach Annahme so bezeichneter Ware ausgeschlossen.
  4. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur
    Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferungen berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt ansonsten die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrags oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
  5. Sämtliche Mängelansprüche verjähren in 12 (i. W.: zwölf) Monaten nach Erhalt der Ware durch den Käufer. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von uns zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf unser grobes Verschulden bzw. das grobe Verschulden eines unserer Erfüllungsgehilfen gestützt sind.
  6. Sämtliche Ansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln der Ware, die nicht auf den Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf unser grobes Verschulden bzw. das grobe Verschulden eines unserer Erfüllungsgehilfen gestützt sind, sind auf den Verkaufspreis des betreffenden Produkts begrenzt.

V. Zahlung

Sofern kein ausdrücklicher Fälligkeitstermin genannt ist, werden unsere Rechnungen sofort ohne Abzug fällig. Sofern Fälligkeitstermine vereinbart sind, ist rechtzeitige Zahlung nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kontrakt und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
    (1) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    (2) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen
    Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils
    gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in
    Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    (3) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    (4) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  5. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.

VII. Haftung

  1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind alle weitergehenden Ersatzansprüche des Käufers gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind.
  2. Die in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, oder infolge einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes eine Haftung unsererseits zwingend vorgeschrieben ist. Das gleiche gilt auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haften wir nicht.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist Bergisch Gladbach.
  2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
    Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess und einstweiligen
    Verfügungsverfahren sowie selbstständigen Beweisverfahren.
  3. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
    Deutschland anwendbar. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (ULIS) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
  4. Wir sind berechtigt, Daten des Käufers zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

Overath 2017